Verkehr

EuGH: Nicht immer Entschädigung bei Flugverspätung

Unter Umständen gibt es keine Entschädigung bei großen Flugverspätungen, so der EuGH

Unter Umständen gibt es keine Entschädigung bei großen Flugverspätungen, so der EuGH. Foto: bunhill/istockphoto

Bei großen Flugverspätungen haben Passagiere normalerweise Anrecht auf Entschädigung – aber nicht in allen Fällen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil unterstrichen hat. Demnach entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung, wenn man gar nicht erst zum Flugsteig gekommen ist oder wenn der Passagier mit einem Ersatzflug das Ziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht hat.

In dem Rechtsstreit ging es um zwei Flüge der Airline Laudamotion von Düsseldorf nach Mallorca, für die Verspätungen von mehr als drei Stunden angekündigt wurden. Zwei klagende Passagiere hatten ihre Flüge nicht angetreten, da sie befürchteten, dass sie durch die Verzögerungen einen Geschäftstermin zu verpassen. Der erste Flug kam tatsächlich dreieinhalb Stunden zu spät an. Der zweite Fluggast buchte einen Ersatzflug, mit dem er das Ziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreichte.

Gericht stellt keinen großen Zeitverlust fest

Wie der Gerichtshof entschied, kann „ein Schaden des Zeitverlusts unter diesen Umständen nicht festgestellt werden“, weshalb kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung besteht. Laut Rechtsprechung werden Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch den Passagieren annullierter Flüge gleichgestellt, wenn die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt. Diese hätten einen Schaden, der „in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr“ bestehe.

Ist der Fluggast aber gar nicht erst zum Airport angereist, hat er nach Auffassung des EuGH „aller Wahrscheinlichkeit nach keinen solchen Zeitverlust erlitten“. Außerdem sei er auch bei Flügen mit großer Verspätung nicht von der Pflicht befreit, sich zur Abfertigung einzufinden – anders als Fluggäste eines annullierten Fluges, für den eine solche Befreiung in der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich vorgesehen sei.

In dem anderen Fall habe der Passagier, weil er durch einen selbst gebuchten Ersatzflug das Ziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht habe, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtige, heißt es weiter in dem Urteil. (Az. C-474/22 und C-54/23)

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