Kreuzfahrten

MSC: Urteil zu „Zwangs-Trinkgeld“

Das obligatorische Trinkgeld bei Kreuzfahrten ist kein geringer Kostenfaktor

Das obligatorische Trinkgeld bei Kreuzfahrten ist kein geringer Kostenfaktor. Foto: stock.xchng

Der bei Kreuzfahrtangeboten übliche Hinweis auf zusätzliche Trinkgeldkosten (Service-Entgelt) bleibt Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge. Das Landgericht München hat nun einer Anklage des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) gegen MSC Kreuzfahrten stattgegeben und der Reederei untersagt, diese Form der Preisdarstellung fortzuführen. Laut der Süddeutschen Zeitung droht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.

Der VSW erachtet den Hinweis „im Kleingedruckten“ auf ein zuzügliches Trinkgeld zum beworbenen Reisepreis als „wettbewerbsrechtlich unzulässig“ und als einen Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe, weil das Trinkgeld obligatorisch von jedem Kunden zu zahlen sei.

MSC sieht das anders: Entgegen der Meinung des Klägers und des Landgerichts München sei das Trinkgeld nicht „obligatorisch“ und keineswegs in den Endpreis einzubeziehen, heißt es in einer Stellungnahme von MSC gegenüber touristik aktuell. Das Service-Entgelt werde vielmehr als freiwilliges Trinkgeld für die Crew an Bord erfasst und könne von jedem Passagier auf Wunsch auch reduziert oder storniert werden, betont die Reederei. Bei allen Preisausschreibungen werde gezielt auf diese Trinkgeldpraxis an Bord in üblicher und rechtlich einwandfreier Form hingewiesen.

Handlungsbedarf sieht MSC daher nicht, zumal dem Unternehmen das Urteil sowie die Begründung des Landgerichts München weder vorliege noch rechtskräftig sei. MSC will deshalb „bis zur letztinstanzlichen Prüfung an der bisherigen Preisausschreibung mit dem Hinweis auf die Service-Entgelte festhalten“.