Veranstalter

Kalkulationsirrtum: Kunde hat Recht auf Entschädigung

Kunden haben einen Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, wenn ein Veranstalter den Reisevertrag wegen eines Kalkulationsfehlers anfechtet, die Tour zu einem höheren Preis durchführen will und der Urlaub aus diesem Grund scheitert. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ: 113 C 13080/22).

Vorausgegangen war die Klage eines Mannes, der online eine Reise in die Dominikanische Republik für rund 2.900 Euro gebucht hatte. Doch der Veranstalter focht den Reisevertrag an. Laut einem Bericht der Nachrichtenagentur DPA wurde als Grund ein Tippfehler bei der Eingabe genannt. Der Veranstalter bot an, dass der Mann für rund 6.300 Euro reisen könne.

Kunde erhielt 25 Prozent des Reisepreises als Entschädigung

Der Mann lehnte ab und zog stattdessen vor Gericht, wo er die Hälfte des ursprünglichen Reisepreises als Entschädigung für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ forderte.

Er bekam Recht. Die Richter urteilten, dass ein Kalkulationsirrtum keine Anfechtung des Reisevertrags durch den Veranstalter rechtfertige. Allerdings wurde dem Mann nicht die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zugesprochen, sondern nur 25 Prozent. Als Begründung führten die Richter aus, dass der Veranstalter den Mann wenige Tage nach Buchung über den Kalkulationsirrtum informiert hatte. Bis zum Start der Reise sei noch mehr als ein halbes Jahr Zeit zur Planung eines neuen Urlaubs gewesen.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde bereits Berufung eingelegt.

 
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