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Cook-Kundengelder: Doppelt einfordern

Von der Cook-Insolvenz betroffene Urlauber müssen angezahlte Kundengelder nicht nur beim Insolvenzabsicherer Zurich, sondern auch beim Insolvenzverwalter anmelden

Von der Cook-Insolvenz betroffene Urlauber müssen angezahlte Kundengelder nicht nur beim Insolvenzabsicherer Zurich, sondern auch beim Insolvenzverwalter anmelden. Foto: pixabay

Von der Cook-Insolvenz betroffene Urlauber müssen angezahlte Kundengelder nicht nur beim Insolvenzabsicherer Zurich, sondern auch beim Insolvenzverwalter anmelden. Eine entsprechende Meldung von touristik aktuell kurz vor Weihnachten hat der Versicherungsmakler und Zurich-Dienstleister Kaera bestätigt.

Der Grund für die doppelte Antragstellung liegt darin, dass die zur Verfügung stehende Summe von 110 Millionen Euro für angezahlte Kundengelder nicht ausreicht. Die Lücke soll nun mit Hilfe der Staatskasse gefüllt werden. Damit sind für den Schadensersatz zwei rechtlich getrennte Vorgänge nötig. Und die Kaera AG als Dienstleister der Zurich darf ihre Daten nicht an den Insolvenzverwalter weitergeben.

Betroffene Pauschalreisekunden von Thomas Cook, aber auch zahlreiche Reisebüros, wurden noch vor Weihnachten von den Insolvenzverwaltern entsprechend informiert. Allerdings gab es diverse Bedenken, ob man der Aufforderung folgen sollte. Die klare Antwort heißt: Ja.

Wörtlich heißt es von Kaera-Vorstand Gerhard Lorkowski: „Alle Kunden von Thomas Cook sollten ihre Forderungen bei der Insolvenztabelle anmelden, da durch die Zurich nur eine Quote reguliert wird." Möglich ist dies bis 28. April 2020 hier. Die persönliche Forderungs-Pin wurde den betroffenen Kunden schriftlich mitgeteilt.

Wichtig ist dabei: Die Ansprüche aus abgesagten Pauschalreisen müssen in voller Höhe eingefordert werden. Im Laufe des Verfahrens prüft dann der Insolvenzverwalter, wie viel Geld von der Zurich geflossen ist und wie hoch die Lücke ist, die der Staat schließen muss.

Zur ursprünglichen Meldung von touristik aktuell geht es hier.