Veranstalter

Urteil: Reservierte Liegen können Reisemangel darstellen

Reservieren Urlauber Liegen am Pool, ohne sie über einen längeren Zeitraum zu nutzen, müssen Hotelleitung oder Veranstalter bei Beschwerden Abhilfe schaffen, sonst könnte dies einen Reisemangel darstellen

Reservieren Urlauber Liegen am Pool, ohne sie über einen längeren Zeitraum zu nutzen, müssen Hotelleitung oder Veranstalter bei Beschwerden Abhilfe schaffen, sonst könnte dies einen Reisemangel darstellen. Foto: Sergey Dolgikh/iStockphoto

Eine Pauschalreise kann auch dann mangelhaft sein, wenn ein Reiseveranstalter in einer Hotelanlage zu wenige Pool-Liegen zur Verfügung stellt oder nicht einschreitet, wenn andere Gäste diese mit einem Handtuch reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Das urteilten die Richter am Amtsgericht Hannover und sprachen einem Urlauber einen Betrag von 322,77 Euro zu. 

Wie die Behörde mitteilt, hatte der Kläger für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von 5.260 Euro gebucht. Das gewählte Hotel verfügte über sechs Pools und etwa 500 Liegen. Auch wenn es den Gästen verboten war, Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, habe es jedoch zahlreiche Urlauber gegeben, die diese Anweisung ignorierten. Nach Auskunft des Klägers unternahmen die Verantwortlichen des Hotels trotz mehrfacher Beschwerden nichts, sodass der Familie keine Liegen zur Verfügung standen. Dies wertete der Urlauber als Reisemangel und forderte von dem Veranstalter 798 Euro zurück. 

Veranstalter sieht statt Reisemangel Wettrennen

Auch wenn der Veranstalter argumentierte, dass es sich um ein Wettrennen mit dem besseren Ausgang für den „frühen Vogel“ gehandelt habe, gaben die Richter der Klage teilweise statt und sprachen dem Mann 322,77 Euro zu. 

Ihr Urteil (Aktenzeichen 553 C 5141/23) begründeten die Richter damit, dass der Reiseveranstalter zwar nicht für jeden Hotelgast eine Liege zur Verfügung stellen müsse. Jedoch müsse die Anzahl in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels stehen. „Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Pool-Liegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet“, heißt es in der Pressemitteilung des Amtsgerichts. Der Reisende selbst sei nicht dazu verpflichtet, selbst für Abhilfe zu sorgen. Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen seien zu befürchten, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. 

Ute Fiedler